Definition und Praxis
§14a EnWG regelt den Umgang mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen (SteuVE) im Niederspannungsnetz. Seit dem 1. Januar 2024 gilt eine umfassend überarbeitete Fassung. Sie betrifft alle neu installierten Anlagen mit netzwirksamer Leistung über 4,2 kW:
- nicht-öffentliche Ladepunkte (private Wallbox)
- Wärmepumpen
- Klimaanlagen
- Batteriespeicher (mit Netzladung)
Eingriffsrecht des VNB
Der Verteilnetzbetreiber darf die Leistung der SteuVE bei akuter Netzüberlastung bis auf 4,2 kW reduzieren – allerdings nur als Notfallinstrument, nicht zur Dauerdrosselung.
Netzentgelt-Module
Anlagenbesitzer wählen zwischen drei Modulen:
- Modul 1: pauschaler Rabatt (110–190 €/Jahr je nach Region)
- Modul 2: prozentualer Rabatt (60 %) auf den Arbeitspreis der SteuVE – mit separater Messung
- Modul 3: zeitvariable Netzentgelte (ab 2025 verpflichtendes Angebot durch VNB)
Relevanz für Batteriespeicher
Heimspeicher und kleine Gewerbespeicher (NS-Anschluss) sind potentiell §14a-pflichtig, sofern sie aus dem Netz laden. Industrielle MS-Speicher fallen nicht unter §14a EnWG, sondern unter Redispatch 2.0.