Definition und Praxis
Das Speicherprivileg nach §118 Abs. 6 EnWG befreit Batteriespeicher für 20 Jahre nach Inbetriebnahme von Netzentgelten und Stromsteuer auf den Strom, den sie aus dem Netz laden – sofern sie mindestens 80 % dieses Stroms wieder zeitversetzt einspeisen.
Wirtschaftlicher Effekt
Ohne Speicherprivileg würde ein Speicher beim Laden Netzentgelte (~6 ct/kWh) und Stromsteuer (2,05 ct/kWh) zahlen, beim Entladen erneut beim Endverbraucher anfallen lassen → Doppelbelastung. Das Privileg eliminiert die Belastung beim Laden und entspricht einem Vorteil von ca. 25 €/MWh gegenüber dem unprivilegierten Fall.
Voraussetzungen
- Inbetriebnahme zwischen 04.08.2011 und 03.08.2031 (aktueller Stand)
- Mindesteinspeiserate 80 % des bezogenen Stroms
- messtechnische Trennung von Bezug und Einspeisung
- Marktstammdatenregister-Eintrag
Reformpläne
Die Bundesregierung diskutiert eine Verstetigung des Speicherprivilegs über 2031 hinaus, ggf. auch eine Ausweitung auf P2G/P2X. Stand Mai 2026: Gesetzentwurf in Vorbereitung.